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Satzung des 1. FCN Fanclub Krone 1987 e.V.
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| 1) Der Verein führt den Namen " 1. FCN Fan Club Krone Petersaurach e. V. "
2) Er hat seinen Sitz in Petersaurach und wurde am 1. März 1987 gegründet. |
§ 2 Zweck und Auftrag des Vereins |
| 1) Der Verein soll zur Unterstützung des " 1.FC Nürnberg e.V. " beitragen.
2) Er soll allgemeines sportliches Verständnis und Interesse vermitteln, sowie Kameradschaft und Fried- fertigkeit fördern. |
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft |
| 1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2) Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen und ist beim Vorstand einzureichen. Bei Minderjährigen muss mindestens ein Erziehungsberechtigter unterzeichnen. Die Aufnahme erfolgt durch einen Beschluss der Vorstandschaft. 3) Die Mitgliedschaft beginnt am Tage der Beitrittserklärung, wobei der Beitrag für das laufende Jahr zu entrichten ist. 4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Weitere Aufnahmebedingungen regelt die Geschäftsordnung. |
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| 1) Die Mitglieder haben das Recht:
a) an Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins teilzunehmen. b) bei Mitglieder- und Hauptversammlung gleiches Stimm- und Sitzrecht auszuüben c) am Tag der Neuaufnahme eines Mitglieds hat dasselbe nur aktives Wahlrecht. 2) Die Mitglieder sind verpflichtet: a) die Interessen und Bestrebungen des Vereins gemäß § 2 und § 4 nach Kräften zu unterstützen. b) diese Satzung und Geschäftsordnung in allen Teilen zu beachten. c) den Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane nicht zuwiderzuhandeln. 3) Jedes Mitglied hat mit Ausnahme der Volljährigkeitsbestimmung der passiven Vorstandswahl und unter Beachtung der Satzung grundsätzlich gleiche Rechte und gleiche Pflichten |
§ 5 Mitgliedsarten |
| 1) Aktive Mitglieder unterstützen den Verein, indem sie neben der Beitragszahlung die Inhalte des § 2 rege und aktiv fördern und betreiben.
2) Passive Mitglieder unterstützen den Verein, indem sie den Beitrag entrichten und Vereinsveranstaltungen besuchen. 3) Personen, die in besonderem Masse den Zweck und Auftrag des Vereins fördern oder gefördert haben, nnioder sich als aktive oder passive Mitglieder durch sehr lange Mitgliedschaft auszeichnen, können durch nniBeschluss einer Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft |
| 1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Nichtzahlen des Beitrages, wenn dieser nach schriftlicher Mahnung des Vorstandes nicht binnen 6 Wochen entrichtet wurde. Die Beitragszahlungspflicht erlischt zum Zeitpunkt der Ausschlussmitteilung. b) grobes und wiederholtes Verstoßen gegen die Satzungsparagraphen 2 und 4. c) freiwilligen Austritt, der schriftlich an den Vorstand zu richten ist. d) Tod eines Mitglieds. 2) Austritt und Ausschluss haben sofortige Wirkung. 3) Über Ausschluss und Verbleib nach Punkt 1.b und 1.c entscheidet die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder des Vorstandes und erweiterten Vorstandes können nur an den Hauptversammlungen ausgeschlossen werden. Zum freiwilligen Austritt derselben.bedarf es ebenfalls einer Hauptversammlung. Gegen § 6 Absatz 1 Buchstaben b. und c. kann binnen zwei fWochen nach Zugang der Ausschlussmitteilung Einspruch erhoben werden, welcher schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Vom Tage des ersten Ausschlusses an, bis zum Verstreichen der Einspruchsfrist, bzw. zur Klärung des Einspruches ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes. 4) Der Vorstand kann bei kurzfristiger oder mittelfristiger unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit von Mit- gliedern die Beitragsforderungen bis zur Zahlungsfähigkeit ruhen lassen. Dies sollte allerdings seltene Ausnahme sein. |
§ 7 Beiträge |
| 1) Jedes Mitglied ist durch die Unterzeichnung seines Aufnahmeantrages und nach positiver Abstimmung der Vorstandschaft dazu verpflichtet, bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft den Beitrag pünktlich zu ent- richten.
2) Über die Beitragshöhe entscheiden ausschließlich die Mitglieder an einer Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Beitrag ist im voraus zu entrichten. 3) Die Beitragsmodifizierung regelt eine Beitragsordnung. |
§ 8 Vereinsorgane |
| 1) Die Vereinsorgane gliedern sich wie folgt:
a) die Mitglieder an einer Hauptversammlung b) der Vorstand c) die Mitgliederversammlung d) der erweiterte Vorstand 2) Die Vereinsorgane sind beauftragt, ihre Rechte und Pflichten satzungsgemäß zu erfüllen und zum Wohl des 1. FC Nürnberg beizutragen. |
§ 9 Der Vorstand |
| 1) Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender b) 2. Vorsitzender c) Vereinskassier d) Schriftführer e) 3 Beisitzer 2) Der Vorstand wird alle 3 Jahre an der Jahreshauptversammlung gewählt, wobei alle Vorstandsmitglieder das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen. 3) Der 1. Vorsitzende führt, regelt und leitet alle Vereinsgeschäfte als ehrenamtlicher Geschäftsführer. Die Kassenführung wird hiervon nicht direkt berührt. Der geschäftsführende Vorsitzende soll notwendige Ausschüsse einberufen und sie nach Erfüllung ihrer Aufgaben wieder auflösen. Der geschäftsführende Vorsitzende kann notwendige Aufgaben oder Geschäfte an verantwortungsbewusste Personen übergeben, um die Vereinsgeschäfte ordnungsgemäß zu erledigen, wenn dies erforderlich ist. 4) Vorstandsbeschlüsse, getätigte Vereinsgeschäfte und Anordnungen des geschäftsführenden Vorsitzenden sind den Mitgliedern an den Mitgliederversammlungen bekannt zu geben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 5) Alle Vorstandsmitglieder haben Alleinvertretungsstatus. 6) Der Vereinskassier verwaltet die Finanzen, führt darüber Buch und überwacht die pünktliche Beitrags- zahlung. Der Vereinskassier hat dem geschäftsführenden Vorsitzenden jederzeit Einsicht in Kasse, Kassenbuch und Bankkontenführung zu gewähren und im Sinne der Satzung Vereinseigentum und Bargeld auszuhändigen. 7) Der Schriftführer unterstützt den Vereinskassier im Verwalten und Veräußern von Sachgegenständen. 8) Der Schriftführer notiert alle Versammlungsabläufe und fertigt für Hauptversammlungen Protokolle aus. Ihn vertritt ein Beisitzer. |
§ 10 Der erweiterte Vorstand |
| 1) Zum Vorstand gehören im weiteren:
a) 3 Beisitzer 2) Für Abstimmungen in vereinsinternen Angelegenheiten rücken sie nach Reihenfolge in den Vorstand nach, wenn bei Abstimmungen Vorstandsmitglieder fehlen. Nur in diesem Fall haben sie im Vorstand Sitz und Stimme. Sie können jedoch in keinem Fall den geschäftsführenden Vorsitzenden vertreten. 3) Der Kassenführer muss vor jeder Hauptversammlung die Vereinskasse, die Finanzbuchführung und die .Bankkontenführung prüfen und darüber Bericht ablegen. Die Wahl des Kassenprüfers erfolgt an der Hauptversammlung auf die Dauer von 3Jahren. 4) Der erweiterte Vorstand wird gemeinsam mit dem Vorstand gewählt. |
§ 11 Versammlungen |
| 1) Eine Hauptversammlung mit Neuwahlen beruft in erster Linie der Vereinsvorsitzende ein. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich beantragen. Der Antrag ergeht an den Vorstand.
2) Eine Vorstandsitzung wird einberufen, wenn Sie ein Vorstandsmitglied einberuft. 3) Jede Sitzung wird grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden geleitet. Falls der 1. Vorsitzende abwesend sein sollte, erfolgt die Vertretung gemäß den Satzungsparagraphen 9 Absatz 1. Eine Versammlung, der kein Vorstandsmitglied vorsitzt ist nicht beschlussfähig. Der 1. Vorsitzende ist verpflichtet, jährlich eine Hauptversammlung einzuberufen. Finden Neuwahlen statt, geht nach Entlastung der Vorstandsmitglieder der Vorsitz an den Wahlausschuss über. Einen eventuellen Turnus von Versammlungen legt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit fest. 4) Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die gesamte Versammlung anordnen. Nach der Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheits- liste und die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Abstimmungsbedürftige Punkte gelten als Bekanntmachung. |
§ 12 Versäumnisse und eventuelle Satzungslücken |
| 1) Soweit anfallende Probleme in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des BGB und diesbezügliche Vereinsbeschlüsse. |
§ 13 Wahlen, Abstimmungen und Beschlüsse |
| 1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Vereinswahlen, Abstimmungen und Beschlüssen aktiv und passiv teilzunehmen. Die Stimmabgabe ist auch schriftlich gültig, wenn der Sachverhalt klar ist, die Willensent- scheidung eindeutig und die Erklärung mit Datum und Unterschrift versehen ist.
2) Vorstandswahlen finden in der Regel an der Jahreshauptversammlung statt. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, muss ein Wahlausschuss gebildet werden, der aus 3 Personen besteht und nicht mit dem bisherigen Vorstand identisch sein darf. 3) Bei Vorstandswahlen wird grundsätzlich schriftlich, bei allen anderen Abstimmungen normalerweise per Aklamation abgestimmt. Dem Antrag eines Mitglieds auf schriftliche Abstimmung muss unbedingt ent- sprochen werden. 4) Wahlen, Abstimmungen und Beschlüsse werden gültig, wenn: a) allen maßgebenden Satzungs- und Geschäftsordnungsparagraphen entsprochen wird. b) zu Hauptversammlungen vier Wochen vorher schriftlich geladen wird. c) zu Mitgliederversammlungen ein immer wieder folgender und gleicher Wochentag, sowie Uhrzeit und ffbOrt als verbindlich bekannt sind. d) mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Ausnahmen: Vorstandsbeschluss, satzungskonforme ffbAnordnung des 1. Vorsitzenden, oder wenn der Verein keine sieben Mitglieder mehr zählt, dann alle Mitglieder e) bei Satzungsänderungen die absolute Mehrheit entscheidet. f) bei Satzungsänderungen des § 2 zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder entscheiden und der Vorstand einstimmig zustimmt. g) die einfache Mehrheit eine Sache beschließt. |
§ 14 Beurkundung von Beschlüssen |
| 1) Ein Beschluss muss wie folgt beurkundet werden:
a) durch schriftliche Abfassung. b) durch Angabe von Ort, Datum, genauem Sachverhalt und der Unterschrift eines Vorstandmitgliedes. 2) Ein Beschluss des Vorstandes oder eine Anordnung des geschäftsführenden Vorsitzenden kann nur unter folgenden Umständen widerrufen werden: a) wenn das gleiche Vereinsorgan den Beschluss für ungültig erklärt. b) wenn die Mitgliederversammlung den Beschluss mit zwei Drittel Mehrheit zurückweist. c) wenn eine Hauptversammlung den Beschluss mit einfacher Mehrheit zurückweist. |
§ 15 Vereinsauflösung |
| 1) Der 1. FCN Fanclub Krone Petersaurach 1987 e.V. kann nur aufgelöst werden, wenn er weniger als vier Mitglieder zählt.
2) Über ein Vereinsvermögen entscheiden die verbliebenen Mitglieder, wobei sich der spätere Verwendungs- zweck nicht gegen § 2 wenden darf ( gemeinnütziger Zweck, Jugendarbeit ). |
Petersaurach, den 12.11.1999 |
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